Kundengeldabsicherung

  • Unternehmen der Tourismusbranche, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen und Aufenthalten ausüben, sind gesetzlich verpflichtet, eine Kundengeldabsicherung gemäß Artikel L.211-18 des Tourismusgesetzes vorzuhalten.

    Was ist es?

    Gemäß den Artikeln R211-26 bis R211-34 des Tourismusgesetzes ermöglicht die Kundengeldabsicherung im Falle des Ausfalls eines Reiseveranstalters die Rückerstattung aller von den Kunden gezahlten An – und Restzahlungen, ggf. die Repatriierung der Reisenden sowie ggf. die Erstattung weiterer bestimmter Kosten welche den Reisenden durch die Insolvenz des Reiseveranstalters enstanden sind.

    Die Kundegeldabsicherung ist fuer die Registrierung bei Atout France verpflichtend. Sie kann jedes Jahr verlängert werden und erlischt, wenn der Gewerbetreibende seine Zulassung verliert oder seinen Versicherungsvertrag kündigt.

    Für wen besteht die Pflicht zur Absicherung von Kundengeldern?

    Die Kundengeldabsicherung ist verpflichtend fuer:

    • Reisebüros und Reiseveranstalter.
    • Geschaefsfuehrer von Tourismusbueros 
    • Geschaefsfuehrer von Hotels, Campingplaetzen, und Bed and Breakfast Betrieben
    • Präsidenten von Vereinen und Betriebsräte welche Reisen, Aufenthalte, Touren, Ausflüge, Expeditionen, Überfahrten, Kundgebungen usw. organisieren …
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